Überarbeitet am 8. September 2026.
Als die Bonpflicht Anfang 2020 eingeführt wurde, fand ich die Vorstellung ziemlich absurd, für jedes Brötchen oder jeden Kaugummi einen Zettel auszudrucken. Mein damaliger Artikel war entsprechend eher ein Kommentar als eine Erklärung. Sechs Jahre später lohnt sich ein nüchterner Blick: Was gilt 2026 tatsächlich?
Die Belegausgabepflicht gibt es weiterhin
Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem beziehungsweise eine elektronische Kasse verwendet, muss für einen aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorgang grundsätzlich einen Beleg erstellen und dem Kunden zur Verfügung stellen. Die Regel steht in § 146a Abs. 2 Abgabenordnung.
Wichtig: Der Kunde muss den Beleg nicht mitnehmen. Der Betrieb muss ihn lediglich bereitstellen.
Der Bon muss nicht zwingend aus Papier sein
Ein Beleg kann auch elektronisch bereitgestellt werden. Das Bundesfinanzministerium nennt beispielsweise digitale Belege als zulässige Alternative. Eine Pflicht, jedem Kunden ungefragt eine E-Mail zu schicken oder persönliche Daten einzusammeln, ergibt sich daraus natürlich nicht.
Gerade bei kleinen Beträgen kann ein digitaler Beleg interessant sein, wenn das verwendete Kassensystem eine praktikable Lösung dafür anbietet.
Offene Ladenkasse: keine automatische Bonpflicht nach § 146a AO
Ein Punkt wird häufig vergessen: In Deutschland besteht Stand September 2026 weiterhin keine allgemeine Pflicht, eine elektronische Registrierkasse zu verwenden.
Wer zulässigerweise mit einer offenen Ladenkasse arbeitet, fällt nicht unter die Belegausgabepflicht des § 146a Abs. 2 AO. Das bedeutet aber nicht, dass Einnahmen nicht ordentlich aufgezeichnet werden müssen. Die steuerlichen Aufzeichnungs- und Kassenführungspflichten gelten weiterhin.
Bonpflicht und Quittung sind nicht dasselbe
Keine automatische Bonpflicht bei einer offenen Kasse bedeutet auch nicht „niemand bekommt einen Zahlungsnachweis“. Nach § 368 BGB kann ein Zahlender auf Verlangen eine Quittung verlangen.
Genau diese Unterscheidung ist zum Beispiel bei kleinen Handkassen im Bäderbetrieb interessant. Dazu habe ich einen eigenen Artikel aktualisiert: Bonpflicht bei Schwimmabzeichen – was 2026 für offene Kassen gilt.
Kann man sich von der Belegausgabepflicht befreien lassen?
Die Finanzbehörden können nach § 146a AO bei Verkäufen von Waren an eine Vielzahl unbekannter Personen aus Zumutbarkeitsgründen von der Belegausgabepflicht befreien. Das ist aber keine pauschale Ausnahme, auf die sich ein Betrieb einfach selbst berufen kann.
Was ist mit der angekündigten Kassenpflicht?
Im August 2026 hat das Bundesfinanzministerium einen Gesetzentwurf veröffentlicht, der unter anderem Änderungen rund um Kassensysteme und Belege vorsieht. Dazu gehört auch eine geplante Kassenpflicht für bestimmte Betriebe beziehungsweise Umsätze.
Entscheidend ist aber der Stand heute, 8. September 2026: Ein Gesetzentwurf ist noch kein geltendes Gesetz. Deshalb sollte man zukünftige Regeln nicht schon jetzt so darstellen, als wären sie bereits verpflichtend.
Mein Blick darauf heute
Meine Kritik von 2019 am zusätzlichen Papiermüll kann ich immer noch nachvollziehen. Der entscheidende Punkt ist für mich inzwischen aber weniger „Bonpflicht ja oder nein“, sondern wie sie praktisch umgesetzt wird. Wenn Kassensysteme digitale Belege unkompliziert anbieten und ein Papierbon nicht zwangsläufig gedruckt werden muss, ist das deutlich sinnvoller als Milliarden Zettel, die direkt neben der Kasse im Müll landen.
Fazit
2026 gilt vereinfacht:
- Elektronische Kasse: grundsätzlich Beleg erstellen und bereitstellen.
- Beleg: kann Papier oder elektronisch sein.
- Offene Ladenkasse: keine Belegausgabepflicht nach § 146a AO.
- Quittung auf Verlangen: ist ein separates Thema nach § 368 BGB.
- Kassenpflicht-Entwurf 2026: noch keine geltende Rechtslage.
Quellen: Bundesfinanzministerium: FAQ zur Belegausgabepflicht, § 146a AO, § 368 BGB und BMF: Gesetzentwurf vom 7. August 2026.
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