Bonabgabepflicht auch für Schwimmabzeichen? - Nein
Ich habe die Tage aus reinem Interesse eine E-Mail an das Bundesfinanzministerium gesendet. In dieser E-Mail ging es darum, ob auch Personen dazu verpflichtet einen Bon auszustellen, die beispielsweise Schwimmabzeichen abnehmen und ein geringes Entgelt dafür bekommen.
Heute Mittag kam dann die Antwort darauf, zugegebenermaßen schneller als gedacht. Kurz und knapp gesagt, sind die Personen nicht verpflichtet einen Bon/Quittung auszustellen.
In der E-Mail heißt es:
Nur elektronische Aufzeichnungssysteme, die eine „Kassenfunktion“ haben, fallen in den Anwendungsbereich des § 146a AO. Kassenfunktion haben elektronische Aufzeichnungssysteme dann, wenn diese der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen können. Dies gilt auch für vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (Elektronisches Geld wie z.B. Geldkarte, virtuelle Konten oder Bonuspunktesysteme von Drittanbietern) sowie an Geldes statt angenommener Gutscheine, Guthabenkarten, Bons und dergleichen.
Weiter im Text heißt es:
Da keine gesetzliche Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Kasse gilt, können offene Ladenkassen weiterhin verwendet werden. In diesen Fällen gelten die neuen Anforderungen nicht.
Fazit:
Man braucht bei Handkassen ohne elektronischen Aufzeichnungsgerät, keine Quittung auszustellen. Dies gilt also auch für die kleine Kasse des Fachangestellten für Bäderbetriebe für die Schwimmabzeichen.
Die komplette Korrespondenz gibt es hier als PDF Datei.