Meta und das Bundeskartellamt: Der Streit um die Kontoverknüpfung
Im Februar 2019 verabschiedete das Bundeskartellamt eine Entscheidung, die eine signifikante Auswirkung auf die Betriebsweise von Meta, dem ehemaligen Facebook-Konzern, haben sollte. Das Bundeskartellamt verbot Meta, Daten ohne die Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer aus verschiedenen Quellen zusammenzuführen. Meta legte Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein, und der Fall wanderte durch die Gerichtsinstanzen. Die letzte Entwicklung in diesem komplexen Rechtsstreit ereignete sich im Juni 2023, als der Europäische Gerichtshof (EuGH) dazu ein Urteil verkündete.
Die Kernfrage in diesem Streit betraf die Praktik von Meta, Daten von den verschiedenen Diensten, die es betreibt, wie Facebook, Instagram und WhatsApp, miteinander zu verknüpfen. Durch diese Verknüpfung der Daten kann Meta ein umfassenderes Profil eines Nutzers erstellen, was wiederum dazu führt, dass gezieltere und potenziell effektivere Werbung ausgespielt werden kann.
Aufgrund der Entscheidung des Bundeskartellamtes hat Meta eine neue Kontenübersicht eingeführt. Diese ermöglicht es den Nutzern, selbst zu entscheiden, ob sie ihre Konten bei Meta-Diensten miteinander verknüpfen wollen. Während die Verknüpfung zusätzliche Funktionen wie das Teilen eines Beitrags auf verschiedenen Diensten (Crossposting) ermöglicht, führt sie auch dazu, dass Meta die verknüpften Daten zu Werbezwecken nutzt.
Die ursprüngliche Version der Kontenübersicht wurde vom Bundeskartellamt jedoch kritisiert. Die Behörde bemängelte, dass die Übersicht die Nutzerinnen und Nutzer nicht ausreichend informierte und nicht alle wesentlichen Informationen transparent darstellte. Nach intensiven Gesprächen und Änderungen an der Kontenübersicht hat Meta eine deutlich transparentere und verständlichere Nutzerführung erreicht. Nutzerinnen und Nutzer haben nun grundsätzlich die Wahl: Sie können die Dienste getrennt mit allen wesentlichen Funktionen nutzen, oder sie entscheiden sich für zusätzliche kontenübergreifende Funktionen, müssen dann allerdings weitere personenbezogene Daten preisgeben.
Trotz dieser Verbesserungen bleibt jedoch die Frage offen, wie Nutzerinnen und Nutzer über die Verwendung und die Folgen der Datenverarbeitung von Metas Business Tools und Plugins (z.B. Facebook-Login, Like-Button) informiert werden. Es besteht weiterhin Diskussionsbedarf darüber, inwieweit kontenübergreifende Datenverarbeitungen auch ohne Einwilligung rechtmäßig sein können, etwa zu Sicherheitszwecken.
Darüber hinaus könnten strengere Anforderungen nach anderen Rechtsgrundlagen, insbesondere dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder den Vorschriften des Digital Markets Act, weiterhin relevant sein. Es ist zu beachten, dass sich die Einschätzung zu Metas Kontenübersicht nicht ohne Weiteres auf andere Auswahlsituationen auswirken kann, bei denen es um die Einwilligung zur Datenverarbeitung geht.
Dieser Rechtsstreit hat eine bedeutende Änderung in der Betriebsweise eines der größten Technologieunternehmen der Welt bewirkt. Die Einführung der Kontenübersicht durch Meta und die damit einhergehende Möglichkeit für Nutzerinnen und Nutzer, ihre Konten getrennt zu halten, stellt einen wichtigen Schritt hin zu größerer Transparenz und Benutzerkontrolle dar. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie dieser Fall die zukünftigen rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für die Datenverarbeitung und -verknüpfung von Online-Diensten beeinflussen wird.