Seit heute gilt das TTDSG
Eine kleine Anmerkung zu dem heutigen Stichtag 1.12.21. mit diesem Tag tritt das Telekommunikations -, Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft.
Um Abmahnungen zu vermeiden sollte man als Blogger mit WordPress einiges beachten.
- TTDSG regelt ab dem 01.12.2021 den Umgang mit Cookies und Tracking-Technologien im deutschen Recht.
- Opt-in Cookie Banner werden damit für fast alle Websites Pflicht.
- Einfacher durchsetzbare Bußgelder in Höhe von bis zu 300.000 € können nach dem TTDSG bei keiner oder unzureichender Einholung von Einwilligungen verhängt werden
Was heisst das für mich?
Beim Tracking im Internet gelten zwei verschiedene Daten, die du als Website-Betreiber verarbeitest bzw. verarbeiten lässt, welche im Hinblick auf Einwilligung relevant sind:
- Cookies: Nach der ePrivacy Richtlinie (Richtlinie 2009/136/EG) Art. 66 wird eine Einwilligung zum Setzen und Lesen von Cookies und Cookie-ähnlichen Technologien benötigt, sofern diese nicht essenziell für den Betrieb der Website sind. Praktisch bedeutet das, dass du Cookies zum Speichern des Warenkorbs in einem Online-Shop ohne Einwilligung setzen darfst (da ohne den Warenkorb kein Kunde Einkäufe in deinem Shop tätigen könnte). Ein Analyse-Tool auf deiner Website – wie Google Analytics – hingegen darf erst nach einer expliziten Einwilligung des Website-Besuchers Cookies setzen.
- Personenbezogene Daten: Zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten benötigst du eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Häufig kommt dabei nur die Einwilligung infrage, da die häufigste Alternative, das berechtigte Interesse, nur in sehr engen Grenzen anwendbar ist. Absurd dabei ist, dass die IP-Adresse deiner Website-Besucher in vielen Fällen zu den personenbezogenen Daten zählt. Wann und warum IP-Adressen als personenbezogenes Datum gelten, haben wir in unserem Artikel zu personenbezogenen Daten näher erläutert. Praktisch bedeutet das, dass du zur Weitergabe der IP-Adresse durch die Einbindung von Scripts externer Services häufig eine Einwilligung benötigst. Du solltest so etwa eine Einwilligung einholen, wenn du Google Fonts oder YouTube auf deiner Website einbindest.
Wann muss ich was unternehmen?
- Kein Cookie Banner vorhanden:Falls noch kein Cookie-Banner vorhanden ist, sollte man prüfen ob die Website Services wie Google Analytics, YouTube oder Google Maps usw. nutzt bzw. eingebunde ist und ob diese Cookies und ähnliche Technologien einsetzen.
- Cookie Banner bereits vorhanden:Schon ein Banner vorhanden? Dann Nach § 25 TTDSG musst der Website-Besucher „auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen [einwilligen]“. Das heißt, du musst ihn darüber informieren, welche Cookies und ähnliche Informationen (z.B. im Local Storage des Browsers), wie lange, zu welchem Zweck, von wem und wo gespeichert werden. Dabei muss dein Besucher auch über seine Rechte belehrt werden. Seine Einwilligung in jedes einen einzelnen Service ist freiwillig (was das Cookie Banner auch so anbieten muss) und er kann die Einwilligung jederzeit ändern oder widerrufen. Außerdem solltest du ihn darüber in Kenntnis setzen, wenn du Services aus Ländern mit unzureichendem Datenschutzniveau – wie die USA – einbinden möchtest (z.B. alle Google- und Facebook-Services), damit sich deine Website-Besucher den potenziellen Gefahren bewusst sind. Nicht zu vergessen ist auch, dass du Maßnahmen zum Jugendschutz nach Art. 8 DSGVO ergreifen musst, damit nur Besucher auf deiner Website einwilligen können, die bereits rechtlich dazu befugt sind.
Ich selber nutze seit knapp einem Jahr das Banner von devowl.io. Das Real Cookie Banner scannt deine Webseite und bietet auch Content Blocker an. Das ist Sinnvoll, denn jeder Nutzer muss aktiv zustimmen wenn beispielsweise ein eingebundener Facebook oder Twitter Beitrag angezeigt werden soll. Das gleiche gilt für Youtube, Vimeo, Peertube, Ticktock, Instagram Videos.
Passend dazu ein ganz Interessanter Podcast zu diesem Thema von rechtsbelehrung.com
Disclaimer
Ich bin kein Anwalt und kein Richter. Ich bin genau wie viele andere Blogger Laie was das Recht betrifft. Dieser Text sollte nur als Erinnerung dienen, ein Banner einzurichten um das TTDSG einhalten zu können.
Für Rechtsfragen einen Anwalt fragen.