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Laut einem neuen Urteil des europäischen Gerichtshofes ist das einbinden von Google Fonts auf einer Webseite unzulässig, solange keine Zustimmung durch ein Consent Banner beim Besucher der Webseite einholt wurde.

Im Urteil heißt es:“Die unerlaubte Weitergabe der dynamischen IP-Adresse des Klägers durch die Beklagte an Google stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB dar“.

Im vorliegenden Fall hatte ein Kläger einen Webseitenbetreiber verklagt, da dieser sich keine Zustimmung geholt hatte dass Daten zwischen der Webseite und Google Austauscht wird. Entschädigung 100 €.

Bei dynamischen IP-Adressen handle es sich um personenbezogene Daten, da es dem Webseitenbetreiber über eine zuständige Behörde und den Internetzugangsanbieter abstrakt möglich sei, die betreffende Person zu identifizieren, so das Urteil.

Ein berechtigtes Interesse wie der Webseitenbetreiber argumentiert hatte liegt im Sinne der DSGVO nicht vor, denn die Schriftarten könnten auch vom lokalen Server selber ausgeliefert werden.

Dem Betreiber drohen bis zu 250.000 € oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, sollte weiterhin die IP-Adresse des Klägers bei einem Besuch der Webseite an Google weitergegeben werden.

Im vorliegenden Fall geht es zwar um eingebundene externe Schriftarten von einem US Server, aber dies gilt auch für alle anderen Webseiten die solche Fonts eingebunden haben. Entweder es wird die Schrift lokal gehostet oder der Betreiber holt sich aktiv durch ein Consent-Banner die Berichtigung zur Weitergabe der IP-Adresse an Google. Über diese Variante hat das Landgericht jedoch nicht geurteilt, da im vorliegenden Fall keine Zustimmung eingeholt worden war.

Quelle: Golem.de

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lars

By lars

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