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Meldepflicht für die sozialen Netzwerke startet

Seit gestern müssen Betreiber von sozialen Plattformen potenziell strafrechtlich einhalte dem BKA melden. Diese Neuregelung entstammt vom neuen Netzwerkdurchsetzungsgesetz durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, das bereits Mitte 2020 im Bundestag beschlossen wurde. Ab Februar 2022 gilt nun die Meldepflicht.

Das BKA nimmt bei zukünftigen Meldungen die Rolle der Zentralstelle ein, will heißen; wenn Betreiber von sozialen Medien Wind mitbekommen von potenziell strafrechtlichen Inhalten auf deren Plattform, müssen diese das dem BKA melden, samt IP-Adresse. Es geht dabei um vermutete Straftaten wie das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Gewaltdarstellungen oder bestimmte Bedrohungen. Daraufhin nimmt das BKA Kontakt mit dem Internetprovider auf und fragt die Bestandsdaten zu dieser IP-Adresse ab, damit herausgefunden werden kann, wer diesen strafrechtlichen Inhalt gepostet hat. Danach werden die Daten, bei einem anstehenden Verfahren an Staatsanwaltschaft oder der an die Länderpolizeien weitergeleitet.

Das BKA rechnet mit 250.000 Meldungen pro Jahr, so ein Sprecher des BKA gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland. Es wird mit ca. 150.000 Strafverfahren gerechnet. Damit diese Flut an Meldungen bearbeitet werden können, sollen in der zentralen Meldestelle bis zu 250 BKA-Beamt:innen arbeiten.

Für wen gilt die Regelung?

Die Regelung gilt für alle sozialen Netzwerke mit mehr als 2 Millionen registrierten Nutzer:innen in Deutschland. Eine konkrete Liste, welche Netzwerke betroffen sind, gibt es aktuell nicht. Aber in einem Transparenzbericht NetzDG sind folgende Netzwerke gelistet: Facebook, Twitter, Google+ (wurde 2019 eingestellt), YouTube, Instagram, Reddit, TikTok, Change.org und SoundCloud. Laut dem Bundesamt für Justiz (BfJ) fallen auch Teile des Messengers Telegram darunter. Aber der Betreiber reagiert nicht, weswegen aktuell ein Bußgeldverfahren läuft.

Die Google-Tochter YouTube hat beim Verwaltungsgericht Köln eine Feststellungsklage samt Eilantrag, Facebook schloss sich dem an und TikTok klagte auch. Das hat zwar laut Justizministerium keine aufschiebende Wirkung, man will aber die Netzwerke aktuell dazu nicht zwingen.

Technisch ist wohl bisher keine Plattform an die Schnittstelle des BKA angeschlossen. Daher startet das Projekt auf einem anderen Wege, beispielsweise über die Internetseite Hessen gegen Hetze. Dort können auch Inhalte gemeldet werden, aber das BKA erhält dann keine IP-Adresse.

Für wen gilt die Meldepflicht nicht?

Das sind Dienste der Individualkommunikation, insbesondere E-Mail- oder Messenger-Dienste (zum Beispiel WhatsApp), sowie soziale Netzwerke zur Verbreitung spezifischer Inhalte (zum Beispiel berufliche Netzwerke oder Fachportale) fallen nicht unter die Meldepflicht. Ebenso Dienste, wo Kommunikationsräume nur eine Nebenfunktion ist.

Quelle: Netzpolitik.org, Bundesjustizamt,

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